Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/18/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0024

Entscheidungsdatum

04.08.2021

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180024.L03

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021180024_20210804L02

Rechtssatz für Ra 2021/19/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0132

Entscheidungsdatum

07.03.2022

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0024 E 4. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190132.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021190132_20220307L01

Rechtssatz für Ra 2022/18/0171

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0171

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0024 E 4. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180171.L01

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022180171_20220829L01

Rechtssatz für Ra 2023/18/0173

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0173

Entscheidungsdatum

07.06.2023

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0024 E 4. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180173.L01

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2023180173_20230607L01

Rechtssatz für Ra 2023/19/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0143

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0024 E 4. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190143.L03

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023190143_20231025L02