Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels, der infolge Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes untergegangen ist, kommt iSd. § 10 Abs. 1 NAG 2005 nur im Fall der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH in Frage (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045).Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels, der infolge Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes untergegangen ist, kommt iSd. Paragraph 10, Absatz eins, NAG 2005 nur im Fall der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH in Frage vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045).