Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0066

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, oder auch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, jeweils mwN), jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche nochmals VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN, oder auch bereits VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223, sowie 26.1.2009, 2008/17/0009). Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0843, oder auch 16.04.2018, Ra 2017/17/0476, mwN) im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere, wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170066.L02

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170066_20191209L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0081

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0066 E 9. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, oder auch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, jeweils mwN), jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche nochmals VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN, oder auch bereits VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223, sowie 26.1.2009, 2008/17/0009). Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0843, oder auch 16.04.2018, Ra 2017/17/0476, mwN) im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere, wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170081.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170081_20200116L01

Rechtssatz für Ra 2021/17/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0060

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0066 E 9. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, oder auch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, jeweils mwN), jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche nochmals VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN, oder auch bereits VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223, sowie 26.1.2009, 2008/17/0009). Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0843, oder auch 16.04.2018, Ra 2017/17/0476, mwN) im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere, wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170060.L03

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021170060_20210705L02

Rechtssatz für Ra 2021/17/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0064

Entscheidungsdatum

16.07.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0066 E 9. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, oder auch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, jeweils mwN), jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche nochmals VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN, oder auch bereits VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223, sowie 26.1.2009, 2008/17/0009). Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0843, oder auch 16.04.2018, Ra 2017/17/0476, mwN) im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere, wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170064.L01

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021170064_20210716L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0038

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0066 E 9. Dezember 2019 RS 1 (hier ohne Bezugnahme auf den behördlichen Verwaltungsakt)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, oder auch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, jeweils mwN), jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche nochmals VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN, oder auch bereits VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223, sowie 26.1.2009, 2008/17/0009). Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0843, oder auch 16.04.2018, Ra 2017/17/0476, mwN) im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere, wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170038.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170038_20210915L01