Das BFG ist berechtigt, einen vorläufigen Bescheid im Falle der Beseitigung der Ungewissheit (vgl. § 200 Abs. 2 BAO) für endgültig zu erklären (vgl. VwGH 26.2.2020, Fr 2019/13/0005, mwN).Das BFG ist berechtigt, einen vorläufigen Bescheid im Falle der Beseitigung der Ungewissheit vergleiche Paragraph 200, Absatz 2, BAO) für endgültig zu erklären vergleiche VwGH 26.2.2020, Fr 2019/13/0005, mwN).