Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/16/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2021/16/0004

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Rechtssatz

Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag vergleiche VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160004.J02

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2021160004_20221018J03