Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2021/16/0004
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
Rechtssatz
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann (vgl. VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039).Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag vergleiche VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160004.J02
Im RIS seit
03.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2021160004_20221018J03