Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ro 2021/16/0004
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag vergleiche VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160004.J02