Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §2 Abs4 Z8
FPG 2005 §52 Abs2
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs1 Z2
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67

Rechtssatz

Betreffend Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 wurde bereits ausgesprochen, dass solche gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommen und für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - in den Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005 eigene Regelungen geschaffen wurden vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn 43). Auch die Anordnung einer Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen hat somit stets zu unterbleiben, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 handelt. Dementsprechend hat der VwGH auch bereits in seinem Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004, ausgeführt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung "nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige" in Betracht kommt, ohne weiter zu differenzieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L05

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L03