Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

E3R E19104000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs8
FPG 2005 §61
32013R0604 Dublin-III

Rechtssatz

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L01