Gemäß § 6 Abs. 2 StabAbgG 2011 idF BGBl. I Nr. 13/2014 entsteht die Abgabenschuld mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Auf den Sonderbeitrag ist § 6 sinngemäß anzuwenden. Es handelt sich daher bei den einzelnen Quartalszahlungen nicht um verschiedene Abgabenansprüche, sondern um Teilzahlungen (§ 7 Abs. 2 StabAbgG 2011) bzw. Vorauszahlungen für eine Abgabenschuld bzw. einen Abgabenanspruch.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StabAbgG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, entsteht die Abgabenschuld mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Auf den Sonderbeitrag ist Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Es handelt sich daher bei den einzelnen Quartalszahlungen nicht um verschiedene Abgabenansprüche, sondern um Teilzahlungen (Paragraph 7, Absatz 2, StabAbgG 2011) bzw. Vorauszahlungen für eine Abgabenschuld bzw. einen Abgabenanspruch.