Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0125

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StabAbgG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, entsteht die Abgabenschuld mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Auf den Sonderbeitrag ist Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Es handelt sich daher bei den einzelnen Quartalszahlungen nicht um verschiedene Abgabenansprüche, sondern um Teilzahlungen (Paragraph 7, Absatz 2, StabAbgG 2011) bzw. Vorauszahlungen für eine Abgabenschuld bzw. einen Abgabenanspruch.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130125.L03