Die Wortfolge "der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin" in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 steht pars pro toto für alle Personen, die (allein oder gemeinsam mit Anderen) Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben (vgl. dazu §§ 2 und 4 NÖ GVG 2007). Sind Interessenten vorhanden, so muss daher jede dieser Personen, die Rechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwirbt, die Landwirteeigenschaft besitzen. Eine andere Sichtweise widerspräche auch dem in § 6 Abs. 2 erster Satz NÖ GVG 2007 betonten "allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes"Die Wortfolge "der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin" in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 steht pars pro toto für alle Personen, die (allein oder gemeinsam mit Anderen) Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben vergleiche dazu Paragraphen 2 und 4 NÖ GVG 2007). Sind Interessenten vorhanden, so muss daher jede dieser Personen, die Rechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwirbt, die Landwirteeigenschaft besitzen. Eine andere Sichtweise widerspräche auch dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz NÖ GVG 2007 betonten "allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes"