Gemäß § 33 EpidemieG 1950 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 legcit. binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 vorsieht, dass abweichend von § 33 legcit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005).Gemäß Paragraph 33, EpidemieG 1950 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, legcit. binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen, die in Paragraph 49, Absatz eins, EpidemieG 1950 vorsieht, dass abweichend von Paragraph 33, legcit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist vergleiche VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005).