Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0103

Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs2
AlVG 1977 §9 Abs7

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb - somit die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung - kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073, mwN). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080103.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080103_20210319L01

Rechtssatz für Ra 2020/08/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0170

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs2
AlVG 1977 §9 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0103 B 19. März 2021 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb - somit die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung - kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073, mwN). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080170.L03

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080170_20211216L04

Rechtssatz für Ra 2021/08/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0024

Entscheidungsdatum

19.07.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs2
AlVG 1977 §9 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0103 B 19. März 2021 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb - somit die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung - kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073, mwN). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080024.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080024_20220719L01