Verwaltungsgerichtshof
19.07.2022
Ra 2021/08/0024
GRS wie Ra 2019/08/0103 B 19. März 2021 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)
Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb - somit die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung - kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073, mwN). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080024.L01