Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2021/08/0018
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §2
Rechtssatz
Ob eine als Nachhilfelehrerin oder -lehrer beschäftigte Person einer bestimmten Beschäftigungsgruppe des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen zuzuordnen ist, ist nicht allein nach den Tätigkeitsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe und den angeführten Tätigkeitsbezeichnungen vorzunehmen, sondern es ist unter Beachtung der Kriterien des Mindestlohntarifs auf die Tätigkeitsmerkmale und Beispiele der übrigen hiefür an sich in Betracht kommenden Beschäftigungsgruppen Bedacht zu nehmen (vgl. in diesem Sinn zur Einstufung in einen Kollektivvertrag VwGH 30.3.1993, 92/08/0050; 5.9.1995, 93/08/0137).Ob eine als Nachhilfelehrerin oder -lehrer beschäftigte Person einer bestimmten Beschäftigungsgruppe des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen zuzuordnen ist, ist nicht allein nach den Tätigkeitsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe und den angeführten Tätigkeitsbezeichnungen vorzunehmen, sondern es ist unter Beachtung der Kriterien des Mindestlohntarifs auf die Tätigkeitsmerkmale und Beispiele der übrigen hiefür an sich in Betracht kommenden Beschäftigungsgruppen Bedacht zu nehmen vergleiche in diesem Sinn zur Einstufung in einen Kollektivvertrag VwGH 30.3.1993, 92/08/0050; 5.9.1995, 93/08/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L07
Im RIS seit
10.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Dokumentnummer
JWR_2021080018_20230906L09