Verwaltungsgerichtshof
06.09.2023
Ra 2021/08/0018
Ob eine als Nachhilfelehrerin oder -lehrer beschäftigte Person einer bestimmten Beschäftigungsgruppe des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen zuzuordnen ist, ist nicht allein nach den Tätigkeitsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe und den angeführten Tätigkeitsbezeichnungen vorzunehmen, sondern es ist unter Beachtung der Kriterien des Mindestlohntarifs auf die Tätigkeitsmerkmale und Beispiele der übrigen hiefür an sich in Betracht kommenden Beschäftigungsgruppen Bedacht zu nehmen vergleiche in diesem Sinn zur Einstufung in einen Kollektivvertrag VwGH 30.3.1993, 92/08/0050; 5.9.1995, 93/08/0137).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L07