Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0018

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §3 Z4
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §3 Z4
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §3 Z4

Rechtssatz

Die Aliquotierungsregelung des Paragraph 3, Ziffer 4, des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen ("In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.") stellt darauf ab, dass sich die jeweils der einen und die jeweils der anderen Beschäftigungsgruppe zuordenbaren Tätigkeiten eines Arbeitnehmers aufteilen lassen und nicht funktional bzw. ihrer Natur nach gesamthaft zu betrachten sind vergleiche im Übrigen zu dem - in Ermangelung abweichender Regelungen geltenden - Grundsatz, dass die Einstufung nach der zeitlich überwiegenden Verwendung zu erfolgen hat, VwGH 16.2.1999, 98/08/0308; weiters RIS-Justiz RS0028025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L06

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080018_20230906L08