Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2021/08/0018
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §3 Z4
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §3 Z4
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §3 Z4
Rechtssatz
Die Aliquotierungsregelung des § 3 Z 4 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen ("In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.") stellt darauf ab, dass sich die jeweils der einen und die jeweils der anderen Beschäftigungsgruppe zuordenbaren Tätigkeiten eines Arbeitnehmers aufteilen lassen und nicht funktional bzw. ihrer Natur nach gesamthaft zu betrachten sind (vgl. im Übrigen zu dem - in Ermangelung abweichender Regelungen geltenden - Grundsatz, dass die Einstufung nach der zeitlich überwiegenden Verwendung zu erfolgen hat, VwGH 16.2.1999, 98/08/0308; weiters RIS-Justiz RS0028025).Die Aliquotierungsregelung des Paragraph 3, Ziffer 4, des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen ("In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.") stellt darauf ab, dass sich die jeweils der einen und die jeweils der anderen Beschäftigungsgruppe zuordenbaren Tätigkeiten eines Arbeitnehmers aufteilen lassen und nicht funktional bzw. ihrer Natur nach gesamthaft zu betrachten sind vergleiche im Übrigen zu dem - in Ermangelung abweichender Regelungen geltenden - Grundsatz, dass die Einstufung nach der zeitlich überwiegenden Verwendung zu erfolgen hat, VwGH 16.2.1999, 98/08/0308; weiters RIS-Justiz RS0028025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L06
Im RIS seit
10.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Dokumentnummer
JWR_2021080018_20230906L08