Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0018

Rechtssatz

Die Aliquotierungsregelung des Paragraph 3, Ziffer 4, des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen ("In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.") stellt darauf ab, dass sich die jeweils der einen und die jeweils der anderen Beschäftigungsgruppe zuordenbaren Tätigkeiten eines Arbeitnehmers aufteilen lassen und nicht funktional bzw. ihrer Natur nach gesamthaft zu betrachten sind vergleiche im Übrigen zu dem - in Ermangelung abweichender Regelungen geltenden - Grundsatz, dass die Einstufung nach der zeitlich überwiegenden Verwendung zu erfolgen hat, VwGH 16.2.1999, 98/08/0308; weiters RIS-Justiz RS0028025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L06