Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/07/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0030

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0031

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anträge auf Feststellung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - Ein Bescheid, mit dem ein Begehren auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung versagt wird, ist einem Vollzug nicht zugänglich vergleiche dazu VwGH 14.12.2009, AW 2009/12/0017; 17.1.2007, AW 2007/05/0002). Dies trifft auch auf das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zu. Dazu kommt, dass bei Stattgabe der Aufschiebungsanträge der revisionswerbenden Parteien die von ihnen (erkennbar) angestrebte Wirkung des Aufschubs des Vollzugs des Bescheids der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung) nicht einherginge. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen die angefochtenen Erkenntnisse erhobenen Revisionen bewirkte zwar, dass nicht mehr für andere Verfahren verbindlich feststünde, dass die revisionswerbenden Parteien keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hatten. Keinesfalls würde dies aber bedeuten, dass ihnen als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukäme, weil eine Sistierung der Wirkungen des Bescheids der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 mit der Entscheidung über die vorliegenden Aufschiebungsanträge nicht verbunden wäre vergleiche dazu erneut VwGH AW 2007/05/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070030.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021070030_20210415L01