Das Vorprüfungsverfahren nach § 104 WRG 1959 ist ein behördeninterner Vorgang und ist eine Beiziehung anderer Parteien als der des Antragstellers gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH 20.9.2001, 97/07/0019).Das Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 104, WRG 1959 ist ein behördeninterner Vorgang und ist eine Beiziehung anderer Parteien als der des Antragstellers gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH 20.9.2001, 97/07/0019).