Die öffentlichen Interessen des § 105 WRG 1959 können untereinander in einen Zielkonflikt geraten, der von der Wasserrechtsbehörde durch Interessenabwägung zu entscheiden ist.Die öffentlichen Interessen des Paragraph 105, WRG 1959 können untereinander in einen Zielkonflikt geraten, der von der Wasserrechtsbehörde durch Interessenabwägung zu entscheiden ist.