Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/05/0182
Entscheidungsdatum
11.01.2022
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
Norm
BauO Wr §62a Abs1 Z14
KlGG Wr 1996
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0169 E 27. August 2014 VwSlg 18910 A/2014 RS 4
Stammrechtssatz
In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola", ebensowenig im Wr KlGG 1996. Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein "Gerüst", das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola gelten (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0170). Enthält eine Konstruktion aber einen "Wandteil", so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer Pergola zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als "Gerüst" angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem "Ranken" von Pflanzen dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050182.L01
Im RIS seit
01.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022
Dokumentnummer
JWR_2021050182_20220111L01