Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18910 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/05/0169

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §62a Abs1 Z14;
KlGG Wr 1996;

Rechtssatz

In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola", ebensowenig im Wr KlGG 1996. Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein "Gerüst", das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola gelten (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0170). Enthält eine Konstruktion aber einen "Wandteil", so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer Pergola zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als "Gerüst" angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem "Ranken" von Pflanzen dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050169.X04

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013050169_20140827X04

Rechtssatz für Ra 2021/05/0182

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0182

Entscheidungsdatum

11.01.2022

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §62a Abs1 Z14
KlGG Wr 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0169 E 27. August 2014 VwSlg 18910 A/2014 RS 4

Stammrechtssatz

In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola", ebensowenig im Wr KlGG 1996. Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein "Gerüst", das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola gelten (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0170). Enthält eine Konstruktion aber einen "Wandteil", so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer Pergola zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als "Gerüst" angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem "Ranken" von Pflanzen dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050182.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050182_20220111L01