Verwaltungsgerichtshof
11.01.2022
Ra 2021/05/0182
GRS wie 2013/05/0169 E 27. August 2014 VwSlg 18910 A/2014 RS 4
In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola", ebensowenig im Wr KlGG 1996. Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein "Gerüst", das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola gelten (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0170). Enthält eine Konstruktion aber einen "Wandteil", so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer Pergola zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als "Gerüst" angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem "Ranken" von Pflanzen dient.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050182.L01