Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Rechtssatz

Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39), wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hiebei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L07

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L03

Rechtssatz für Ra 2021/05/0162

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0162

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Beachte

EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39), wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hiebei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L06

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021050162_20230307L04

Rechtssatz für Ra 2022/05/0173

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0173

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0207
EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39), wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hiebei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050173.L06

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022050173_20230307L04

Rechtssatz für Ra 2023/04/0218

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0218

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39), wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hiebei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040218.L02

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040218_20241024L02

Rechtssatz für Ra 2024/04/0422

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0422

Entscheidungsdatum

21.07.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB
62021CJ0575 WertInvest Hotelbetriebs GmbH VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39), wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hiebei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB
EuGH 62021CJ0575 WertInvest Hotelbetriebs GmbH VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040422.L03

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040422_20260721L03