Verwaltungsgerichtshof
07.03.2023
Ra 2021/05/0162
EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB
GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 3
Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39), wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hiebei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L06