Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0132

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs1

Rechtssatz

In Zusammenschau mit der allgemeinen Intention der Recycling-BaustoffV 2015, eine geringere Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und eine bessere Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen zu erzielen, wird deutlich, dass - in einer zweckorientierten Betrachtungsweise - unter der Trennung "vor Ort" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-BaustoffV 2015 die im Zuge des Abbaus - daher jedenfalls noch auf der Baustelle - erfolgende Trennung gefährlicher Abfälle in einer Weise zu verstehen ist, die die Verunreinigung nicht gefährlicher Abfälle mit gefährlichen Abfällen hintanhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L02

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2021050132_20230509L02