Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2021/05/0007
Entscheidungsdatum
23.07.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
Rechtssatz
Stützte das VwG seine Entscheidung tragend auf eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und zu der die Revisionswerberin nie die Möglichkeit hatte, sich zu äußern (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007), hätte das VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.Stützte das VwG seine Entscheidung tragend auf eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und zu der die Revisionswerberin nie die Möglichkeit hatte, sich zu äußern vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007), hätte das VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050007.L03
Im RIS seit
25.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2021050007_20210723L03