Verwaltungsgerichtshof
23.07.2021
Ra 2021/05/0007
Stützte das VwG seine Entscheidung tragend auf eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und zu der die Revisionswerberin nie die Möglichkeit hatte, sich zu äußern vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007), hätte das VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050007.L03