Die Aufteilung eines Vergabevorhabens ist - wie § 20 Abs. 9 BVergG 2018 normiert - ohne sachliche Rechtfertigung nicht zulässig, nicht nur um die Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2018 an sich zu umgehen, sondern auch um in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen (vgl. noch zum BVergG 2006 VwGH 20.4.2016, Ro 2014/04/0071, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer dem Umgehungsverbot entgegenstehenden unsachlichen Aufteilung erfolgt jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.Die Aufteilung eines Vergabevorhabens ist - wie Paragraph 20, Absatz 9, BVergG 2018 normiert - ohne sachliche Rechtfertigung nicht zulässig, nicht nur um die Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2018 an sich zu umgehen, sondern auch um in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen vergleiche noch zum BVergG 2006 VwGH 20.4.2016, Ro 2014/04/0071, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer dem Umgehungsverbot entgegenstehenden unsachlichen Aufteilung erfolgt jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.