Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2021/04/0088
Entscheidungsdatum
01.02.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3
62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB
Rechtssatz
In weiter Auslegung des Begriffs der justiziellen Tätigkeit sieht der EuGH alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, "die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte" (vgl. EuGH 24.3.2022, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens).In weiter Auslegung des Begriffs der justiziellen Tätigkeit sieht der EuGH alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, "die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte" vergleiche EuGH 24.3.2022, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L02
Im RIS seit
12.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2021040088_20240201L02