Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0088

Rechtssatz

In weiter Auslegung des Begriffs der justiziellen Tätigkeit sieht der EuGH alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, "die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte" vergleiche EuGH 24.3.2022, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L02