Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ra 2021/04/0088
In weiter Auslegung des Begriffs der justiziellen Tätigkeit sieht der EuGH alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, "die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte" vergleiche EuGH 24.3.2022, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L02