Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0071

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §2 Abs3
UVPG 2000 §3 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 2000 ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt. Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens sind nicht umfasst, weil sie keine Genehmigungskriterien enthalten und damit keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Projektes erworben wird vergleiche zur Verleihung einer Bergwerksberechtigung gemäß Paragraph 34, MinroG VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044; Pkt. römisch zwei.2.1.; weiters VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, Pkt. römisch zwei.9.1.; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, in IA 168/A 21. Gesetzgebungsperiode 11, wonach Konzessionen nicht mehr erwähnt werden sollen, weil "dadurch die Ausführung eines Vorhabens noch nicht zulässig wird").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L14

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2021040071_20220623L08