Verwaltungsgerichtshof
23.06.2022
Ra 2021/04/0071
Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 2000 ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt. Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens sind nicht umfasst, weil sie keine Genehmigungskriterien enthalten und damit keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Projektes erworben wird vergleiche zur Verleihung einer Bergwerksberechtigung gemäß Paragraph 34, MinroG VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044; Pkt. römisch zwei.2.1.; weiters VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, Pkt. römisch zwei.9.1.; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, in IA 168/A 21. Gesetzgebungsperiode 11, wonach Konzessionen nicht mehr erwähnt werden sollen, weil "dadurch die Ausführung eines Vorhabens noch nicht zulässig wird").
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L14