Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370).Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370).