Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
22
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0167
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn
Norm
SchIV 1993
SchIV 1993 §2 Abs4
UVPG 2000 §24f
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Rechtssatz
Die Immissionsgrenzwerte nach der SchIV 1993 hängen vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen ab, wobei es sich bei dem für die Beurteilung des Schienenverkehrslärm maßgeblichen Beurteilungspegel Lr gemäß der Definition in § 2 Abs. 4 SchIV um den um fünf dB verminderten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq handelt. Die SchIV 1993 stellt in ihren Bestimmungen also nicht auf mittlere Spitzenpegel oder absolute Spitzenpegel ab.Die Immissionsgrenzwerte nach der SchIV 1993 hängen vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen ab, wobei es sich bei dem für die Beurteilung des Schienenverkehrslärm maßgeblichen Beurteilungspegel Lr gemäß der Definition in Paragraph 2, Absatz 4, SchIV um den um fünf dB verminderten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq handelt. Die SchIV 1993 stellt in ihren Bestimmungen also nicht auf mittlere Spitzenpegel oder absolute Spitzenpegel ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L22
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030167_20220524L22