Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2021/03/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Die Immissionsgrenzwerte nach der SchIV 1993 hängen vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen ab, wobei es sich bei dem für die Beurteilung des Schienenverkehrslärm maßgeblichen Beurteilungspegel Lr gemäß der Definition in Paragraph 2, Absatz 4, SchIV um den um fünf dB verminderten A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq handelt. Die SchIV 1993 stellt in ihren Bestimmungen also nicht auf mittlere Spitzenpegel oder absolute Spitzenpegel ab.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L22