Es trifft zwar zu, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 UVPG 2000 im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzustellen sind. Der VwGH führte jedoch bereits aus, dass § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 UVPG 2000 eine bloß programmatische Bestimmung darstelle, die die Aufgaben der UVP festlege und als Interpretationshilfe diene (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9). § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 oder § 6 Abs. 1 Z 2 UVPG 2000 verlangten ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. d iVm Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten (UVPG 2000) bzw. Lösungsmöglichkeiten (Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung, wonach die Projektwerberin auch alternative Bauausführungen zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVPG 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9).Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVPG 2000 im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzustellen sind. Der VwGH führte jedoch bereits aus, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, UVPG 2000 eine bloß programmatische Bestimmung darstelle, die die Aufgaben der UVP festlege und als Interpretationshilfe diene vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9). Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 verlangten ebenso wie Artikel 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Anhang römisch vier Ziffer 2, der Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten (UVPG 2000) bzw. Lösungsmöglichkeiten (Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung, wonach die Projektwerberin auch alternative Bauausführungen zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVPG 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9).