Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000

Norm

EURallg
32001L0042 Umweltauswirkung-RL
32011L0092 UVP-RL

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

Die zu Unrecht unterbliebene Durchführung einer SUP betreffend einen Plan kann nicht nur die Unionsrechtswidrigkeit des Plans, sondern - jedenfalls dem Grunde nach - auch diejenige einer Projektgenehmigung nach sich ziehen. Die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte müssen auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer SUP erlassenen Plans oder Programms ergreifen. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP-Genehmigung unter Aussetzung eines gegebenenfalls SUP-pflichtigen Plans geprüft wird. Die Aussetzung hat in der Form zu erfolgen, dass der allenfalls unionsrechtswidrige Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der UVP-Genehmigung unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist. Maßgeblich ist, ob die UVP-Genehmigung auch ohne Anwendung des Plans Bestand haben kann vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a.).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L05

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030167_20220524L05