Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2021/03/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Die zu Unrecht unterbliebene Durchführung einer SUP betreffend einen Plan kann nicht nur die Unionsrechtswidrigkeit des Plans, sondern - jedenfalls dem Grunde nach - auch diejenige einer Projektgenehmigung nach sich ziehen. Die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte müssen auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer SUP erlassenen Plans oder Programms ergreifen. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP-Genehmigung unter Aussetzung eines gegebenenfalls SUP-pflichtigen Plans geprüft wird. Die Aussetzung hat in der Form zu erfolgen, dass der allenfalls unionsrechtswidrige Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der UVP-Genehmigung unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist. Maßgeblich ist, ob die UVP-Genehmigung auch ohne Anwendung des Plans Bestand haben kann vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a.).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L05