Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0002

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Rechtssatz

Der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J03

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030002_20200616J03

Rechtssatz für Ra 2021/03/0163

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0163

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0002 E 16. Juni 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030163.L08

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030163_20220901L07

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0002 E 16. Juni 2020 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L04

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L04

Rechtssatz für Ra 2024/03/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0020

Entscheidungsdatum

09.04.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0002 E 16. Juni 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030020.L02

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030020_20250409L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0103

Entscheidungsdatum

14.11.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0002 E 16. Juni 2020 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030103.L02

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030103_20251114L02