Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0163

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0163

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen fünf Jahre noch nicht vergangen sind, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 allein relevant. Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996. Dabei sind neben der Erfüllung der in Paragraph 11 b, WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, nichts geändert.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030163.L04

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030163_20220901L04

Rechtssatz für Ra 2024/03/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0112

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0163 B 1. September 2022 RS 4 (hier: ohne die fallbezogenen Ausführungen im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen fünf Jahre noch nicht vergangen sind, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 allein relevant. Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996. Dabei sind neben der Erfüllung der in Paragraph 11 b, WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, nichts geändert.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L03

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030112_20251217L03