Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0163

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0163

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030163.L01

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030163_20220901L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0112

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L01

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030112_20251217L01