Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0119
Entscheidungsdatum
13.12.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
Norm
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §32 Abs4
VwRallg
Rechtssatz
Die in § 32 Abs. 4 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene Kontrolluntersuchung dient ihrem Sinn und Zweck nach erkennbar dazu, allfällige gesundheitliche Veränderungen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sein können, zu ermitteln. Dementsprechend sind auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Auflage, mit der solche Kontrolluntersuchungen angeordnet werden, und damit auch die Rechtmäßigkeit der Auflage vor dieser normativen Zielsetzung zu beurteilen.Die in Paragraph 32, Absatz 4, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene Kontrolluntersuchung dient ihrem Sinn und Zweck nach erkennbar dazu, allfällige gesundheitliche Veränderungen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sein können, zu ermitteln. Dementsprechend sind auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Auflage, mit der solche Kontrolluntersuchungen angeordnet werden, und damit auch die Rechtmäßigkeit der Auflage vor dieser normativen Zielsetzung zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030119.L03
Im RIS seit
18.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030119_20211213L03