Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2022/03/0036
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
Norm
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §32 Abs4
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0119 E 13. Dezember 2021 RS 1
Stammrechtssatz
Nach § 32 Abs. 4 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern haben sich Bezieher von dauerhaft zuerkannten Berufsunfähigkeitsrenten bis zum Erreichen des für die vorzeitige Altersrente maßgeblichen Alters den von der zur Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständigen Rechtsanwaltskammer angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer derartige Kontrolluntersuchungen anordnen kann. In welcher Form diese Anordnung zu erfolgen hat, wird in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Dass die Anordnung auch in Form einer Auflage im Leistungsbescheid erfolgen darf, ist vor diesem Hintergrund nicht als fehlerhaft zu erkennen.Nach Paragraph 32, Absatz 4, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern haben sich Bezieher von dauerhaft zuerkannten Berufsunfähigkeitsrenten bis zum Erreichen des für die vorzeitige Altersrente maßgeblichen Alters den von der zur Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständigen Rechtsanwaltskammer angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer derartige Kontrolluntersuchungen anordnen kann. In welcher Form diese Anordnung zu erfolgen hat, wird in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Dass die Anordnung auch in Form einer Auflage im Leistungsbescheid erfolgen darf, ist vor diesem Hintergrund nicht als fehlerhaft zu erkennen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030036.J01
Im RIS seit
01.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
JWR_2022030036_20221122J01