Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0119

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §32 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Nach Paragraph 32, Absatz 4, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern haben sich Bezieher von dauerhaft zuerkannten Berufsunfähigkeitsrenten bis zum Erreichen des für die vorzeitige Altersrente maßgeblichen Alters den von der zur Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständigen Rechtsanwaltskammer angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer derartige Kontrolluntersuchungen anordnen kann. In welcher Form diese Anordnung zu erfolgen hat, wird in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Dass die Anordnung auch in Form einer Auflage im Leistungsbescheid erfolgen darf, ist vor diesem Hintergrund nicht als fehlerhaft zu erkennen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030119.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030119_20211213L01

Rechtssatz für Ro 2022/03/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/03/0036

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §32 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0119 E 13. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 32, Absatz 4, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern haben sich Bezieher von dauerhaft zuerkannten Berufsunfähigkeitsrenten bis zum Erreichen des für die vorzeitige Altersrente maßgeblichen Alters den von der zur Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständigen Rechtsanwaltskammer angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer derartige Kontrolluntersuchungen anordnen kann. In welcher Form diese Anordnung zu erfolgen hat, wird in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Dass die Anordnung auch in Form einer Auflage im Leistungsbescheid erfolgen darf, ist vor diesem Hintergrund nicht als fehlerhaft zu erkennen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030036.J01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030036_20221122J01