Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0033

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Rechtssatz

Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L05

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030033_20210623L04

Rechtssatz für Ra 2021/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0011

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030011.L02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030011_20210630L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0013

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030013.L02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030013_20210630L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0112

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030112.L03

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030112_20210901L03

Rechtssatz für Ro 2021/03/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0024

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030024.J02

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030024_20211116J02