Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0161

Entscheidungsdatum

02.04.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030161.L01

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030161_20200402L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0033

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0161 E 2. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030033_20210623L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0209

Entscheidungsdatum

03.02.2023

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0161 E 2. April 2020 RS 1 (hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030209.L01

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030209_20230203L02