Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0161 E 2. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 herbeizuführen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L01