Der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers wird gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, sowie deren Schulung, nicht Genüge getan (vgl. VwGH 13.11.1991, 91/03/0244).Der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers wird gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, sowie deren Schulung, nicht Genüge getan vergleiche VwGH 13.11.1991, 91/03/0244).