Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2021/01/0410
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
SPG 1991 §40 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Die Anwendung des § 40 Abs. 1 SPG 1991 setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (arg: "Menschen, die festgenommen worden sind") die Festnahme der zu durchsuchenden Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus. In diesem Sinn hat der VwGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung zu § 40 (Abs. 1) SPG 1991 auf das tatbestandsmäßige Erfordernis einer "Festnahme" abgestellt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018: "Eine Festnahme der Mitbeteiligten lag ... nicht vor ..."; vgl. auch VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103).Die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (arg: "Menschen, die festgenommen worden sind") die Festnahme der zu durchsuchenden Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus. In diesem Sinn hat der VwGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung zu Paragraph 40, (Absatz eins,) SPG 1991 auf das tatbestandsmäßige Erfordernis einer "Festnahme" abgestellt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018: "Eine Festnahme der Mitbeteiligten lag ... nicht vor ..."; vergleiche auch VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L08
Im RIS seit
01.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2021010410_20221214L04