Gegenstand eines Zeugenbeweises ist es, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151). Ein sachverständiger Zeuge könnte vor dem VwG allenfalls über seine unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eine Befundaufnahme oder den Entstehungsprozess eines Gutachtens aussagen, nicht aber - unter Wahrheitspflicht als Hilfsorgan des Gerichts - sachverständige Schlussfolgerungen ziehen (vgl. VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).Gegenstand eines Zeugenbeweises ist es, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben vergleiche etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151). Ein sachverständiger Zeuge könnte vor dem VwG allenfalls über seine unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eine Befundaufnahme oder den Entstehungsprozess eines Gutachtens aussagen, nicht aber - unter Wahrheitspflicht als Hilfsorgan des Gerichts - sachverständige Schlussfolgerungen ziehen vergleiche VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).